Generalanwalt Alexios Emiliou hält die maltesische Bill 55 für nicht mit EU-Recht vereinbar, da sie Rückzahlungen aus Online-Glücksspielverlusten blockiert und so gegen die Brüssel-Ia-Verordnung verstößt. Er argumentiert, dass Malta die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nicht ohne triftige ordre-public-Begründung aussetzen dürfe. CLLB-Rechtsanwalt Thomas Sittner sieht in einer EuGH-für alle erwarteten Entscheidung die Möglichkeit für Spieler, ihre Verluste europaweit rechtlich durchzusetzen. Diese Entwicklung könnte den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz im Glücksspielsektor deutlich stärken.
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Gerichtshof könnte maltesische Anbieter zur Rückzahlung deutscher Verluste zwingen
Die Schlussempfehlung von Generalanwalt Alexios Emiliou bewertet die maltesische Bill 55 als unvereinbar mit der Brüssel-Ia-Verordnung, da sie zuvor die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile, insbesondere aus Deutschland und Österreich, blockierte. Er argumentiert, dass diese Regelung gegen das EU-Recht der gerichtlichen Zusammenarbeit verstößt. Folgt der Europäische Gerichtshof der Einschätzung, würden Spieler ihre Ansprüche auf Erstattung verlorener Einsätze an maltesischen Gerichten direkt geltend machen können und Anbieter sich nicht mehr entziehen.
Bill 55 stoppt Anerkennung von EU-Urteilen gegen maltesische Glücksspielanbieter
Nachdem nationale Gerichte in Deutschland und Österreich mehrfach zugunsten von Spielern entschieden, forderten Betroffene die Rückerstattung verlorener Einsätze bei unlizenzierten Glücksspielanbietern erfolgreich ein. Daraufhin trat in Malta die umstrittene Bill 55 in Kraft, um heimische Betreiber vor europäischen Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Seither werden ausländische Urteile zur Rückzahlung nicht unmittelbar anerkannt. Diese Regelung verzögert die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung Verbraucherschutzrechtlicher Grundsätze dar, klar widerspricht dem EU-Einheitsprinzip.
EU-Mitgliedstaaten dürfen öffentliche-Ordnung-Klausel nicht zur Ausgrenzung unliebsamer Urteile verwenden
Im Rahmen der Brüssel-Ia-Verordnung müssen EU-Mitgliedstaaten gerichtliche Entscheidungen, die von anderen Staaten der Union erlassen wurden, ohne erneute inhaltliche oder formelle Kontrolle anerkennen und vollstrecken. Die unmittelbar vollziehbare Wirkung soll die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung vereinfachen. Gemäß den Vorgaben darf die öffentliche Ordnung nicht als pauschaler Vorwand genutzt werden, um die Vollstreckung rechtlich einwandfreier Urteile hinauszuzögern, zu erschweren oder vollständig zu verhindern. Politisch motivierte Neubewertungen sind ausdrücklich nicht gestattet, gelten als unzulässig.
EuGH-Prüfung jetzt zeigt Widerspruch Maltas Bill 55 gegen EU-Verordnung
Das Verfahren C-683/24 vor dem EuGH untersuchte erstmals die maltesische Bill 55, mit der Malta die Vollstreckung deutscher und österreichischer Urteile blockierte. Generalanwalt Alexios Emiliou kam in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass diese Sonderregelung im Widerspruch zur Brüssel-Ia-Verordnung stehe und deshalb nicht anwendbar sei. Er argumentierte, dass nationale Schutzmaßnahmen nicht als Vorwand für protektionistische Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union missbraucht werden dürfen. Dieser Rechtsstandpunkt fand Unterstützung.
Ordre-public-Klausel darf nicht als Deckmantel für Protektionismus dienen rechtswidrig
Der Generalanwalt rügt die maltesische Berufung auf die Ordre-public-Klausel als rechtswidrig und hebt hervor, dass nationale Behörden Urteile, die den EU-Regelungen entsprechen, nicht politisch neu bewerten dürfen. Eine derartige Praxis stelle einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar und könne nicht als Vorwand für protektionistische Maßnahmen genutzt werden. Sie widerspreche dem Ziel eines einheitlichen Binnenmarkts und unterminiere das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtsdurchsetzung. Dieser Ansatz gefährdet Investitionen sowie Rechtsklarheit.
Deutschland darf eigene Online-Glücksspielvorschriften trotz maltesischer Lizenz erlassen uneingeschränkt
Emiliou widerspricht der Annahme, eine maltesische Glücksspiellizenz eröffne uneingeschränkten Marktzugang in der EU. Er führt aus, dass nationale Regulierungsbefugnisse unberührt bleiben, da die Brüssel-Ia-Verordnung keine Verpflichtung zur gegenseitigen Lizenzanerkennung vorsieht. Dementsprechend können Staaten wie Deutschland eigene Verbote oder Lizenzbedingungen für Online-Glücksspielbetreiber festlegen, auch wenn diese bereits in Malta zugelassen wurden. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der Subsidiarität und ermöglicht individuelle Schutzmaßnahmen auf nationaler Ebene.
Einheitliche Vollstreckung durch EuGH stärkt Verbraucherschutz und internationale Lizenzcompliance
Sollte der Europäische Gerichtshof den Empfehlungen von Generalanwalt Emiliou folgen, steht Online-Glücksspielbetreibern ab sofort eine EU-weite Pflicht zur Anerkennung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bevor. Geschädigte Spieler können somit ihre Verluste in jedem Mitgliedsstaat einfordern, ohne lokale Verfahren neu anzustoßen. Diese einheitliche Vollstreckung stärkt den Verbraucherschutz, verbessert die rechtliche Transparenz und zwingt Betreiber, in sämtlichen Märkten gültige Lizenzen und Aufsichtsstandards nachzuweisen. Darüber hinaus fördert Maßnahme fairen Wettbewerb und senkt das Verbraucherrisiko.
Die Schlussanträge von Generalanwalt Emiliou stellen klar, dass Malta mit der Bill 55 nicht das Recht besitzt, Vollstreckungsmaßnahmen deutscher und österreichischer Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Daraus ergibt sich für Online-Spieler erstmals eine stabile juristische Grundlage, um verlorene Einsätze bei maltesischen Glücksspielanbietern zurückzufordern. Sollte der Europäische Gerichtshof den Empfehlungen Emilious folgen, entsteht ein europaweit einheitliches Rechtsszenario, welches die Dienstleistungsfreiheit schützt und zugleich den Verbraucherschutz im Online-Glücksspiel deutlich verbessert. Es fördert zudem grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung.

