Die DAV begrüßt den VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen als Instrument zur Verbesserung der Krisenresistenz des Versicherungssektors. Sie hebt die Transparenz und Praxistauglichkeit des Entwurfs hervor, welche den Schutz der Versicherungsnehmer stärken. Zugleich warnt die Aktuarvereinigung vor einer zu starken Adaption der IRRD-Anforderungen und plädiert für eine Fortführung des bewährten risikobasierten Aufsichtsregimes, eine gerechte Beteiligung an Abwicklungskosten und klare BaFin-Übergangsmechanismen. Darüber hinaus werden Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung behandelt.
VSAAG-Referentenentwurf schafft praxisorientierte rechtssichere Basis für effektive transparente Versicherungs-Sanierungen
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf erfolgt die rechtssichere Umsetzung der IRRD in deutsches Versicherungsaufsichtsrecht und die Etablierung eines funktionsfähigen Krisenrahmens. Der Entwurf definiert Pflichten für Versicherer zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, legt Mindestliquidität fest und beschreibt behördliche Eingriffsbefugnisse. Diese Maßnahmen sorgen für geordnete Abläufe im Notfall und schützen die Interessen von Versicherungsnehmern zuverlässig. Gleichzeitig wird die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Markts gefördert, indem klare und transparente Regelungen internationale Standards erfüllen.
Versicherungsunternehmen zeichnen Risiken kollektiv und planen Finanzmittel über lange Zeiträume, während Banken auf kurzfristige Liquiditätszyklen angewiesen sind. Deshalb ist eine automatische Übernahme der BRRD-Richtlinien nicht sinnvoll. Ein differenzierter Rahmen, der das etablierte, bewährte risikobasierte Aufsichtsregime fortführt und nur selektiv IRRD-Vorgaben adaptiert, ermöglicht klare, praxisnahe Lösungen zur Krisenprävention. So bleibt die Eigenständigkeit der Versicherungsaufsicht gewahrt und die Interessen der Versicherungsnehmer optimal geschützt.
Die DAV hebt in ihrem Positionspapier hervor, dass Versicherer mit ihrem langfristigen Risikomanagement andere Voraussetzungen erfüllten als Banken und dass bisher keine Insolvenzen mit systemweiten Risiken auftraten. Eine pauschale Anwendung der BRRD erscheine daher nicht sachgerecht. Das deutsche, risikoorientierte Aufsichtssystem habe seine Robustheit demonstriert. Die DAV unterstützt eine differenzierte Fortentwicklung europäischer Aufsichtsvorschriften, welche die Besonderheiten der Assekuranz integriert und um Verbraucherschutz und Stabilität zu gewährleisten.
Nach dem Wortlaut des § 222h VAG-E werden gemeinschaftliche Abwicklungsfonds und zusätzliche Sonderbeiträge priorisiert, ehe Gelder einzelner Versicherungsverträge herangezogen werden. In der Konsequenz tragen solvente Versicherer und ihre Kunden bereits in einem frühen Stadium die finanziellen Lasten, während tatsächlich schuldhafte Bestände erst später einbezogen werden. Aktuarielle Gutachter sehen darin eine unfaire Risikoverteilung, die den marktwirtschaftlichen Wettbewerb verzerrt und das Vertrauen in die Krisenmechanismen schwächt. Sie mahnen eine direkte Verursacherhaftung an.
Aus aktuarieller Sicht hebt die DAV die im VSAAG-Referentenentwurf definierte Stufenfolge zur Mitteldeckung hervor. Vorrangig werden kollektive Branchenmittel sowie Sonderabgaben herangezogen, danach das Kapital des betroffenen Versicherungsbestands. Entscheidend ist, dass solvente Versicherer und deren Versicherten über reduzierte Überschussbeteiligungen die finanzielle Last tragen, während Versicherungsnehmer eines angeschlagenen Unternehmens erst verspätet zur Deckung der Kosten herangezogen werden und die Belastung verzögert auftritt.
Gefahr: Abwicklungsfonds nivelliert wichtige Unterschiede bei Versicherungsspartenrisiken in Deutschland
Mit Blick auf den Referentenentwurf hält die DAV den vorgesehenen Abwicklungsfonds, an dem alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind, für problematisch. Die Deutschland typische Spartentrennung könne dadurch verwässert werden, da sämtliche Gesellschaften gleichermaßen in die Finanzierung eintreten. Bei Abwicklungen würden Verluste nicht mehr sektoral isoliert, sondern gemeinsam getragen. Dieses Verfahren steht im Widerspruch zum IRRD-Ansatz, der eine eindeutige Abgrenzung von Risiken zwischen den einzelnen Versicherungssparten vorsieht.
Die Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsgröße weist erhebliche Jahresschwankungen auf, die gleichermaßen Erst- und Rückversicherung belasten und zu Doppelabführungen führen können. Interne Modellentwicklungen verändern stetig die Zuordnung der Kapitalpuffer, sodass Kapazitäten mehrfach gebunden werden. Dies erhöht nicht nur den Bedarf an Kapitalnachschüssen, sondern generiert auch aufwendige Abstimmungsprozesse. Letztlich erschwert diese doppelte Beanspruchung die klare Kostenzuordnung, steigert regulatorische Aufwendungen und vermindert die Effizienz der Gesamtliquiditätssteuerung. Finanzvorstände müssen interdisziplinäre Teams bilden neue Governance-Strukturen einführen.
Die DAV sieht die Verteilung des Kapitalbedarfs nach Solvabilitätskapitalanforderung (§ 191/192 SAGV-E) als unzureichend an. Die Kennziffer ist volatil und durch unternehmensinterne Modelle manipulativ beeinflussbar, wodurch unerwünschte technische Verschiebungen zwischen verschiedenen Versicherungssparten entstehen. In konzernweiten Strukturen kann zudem die Doppelerfassung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer zusätzlichen Belastung führen, die eine faire und konsistente Risikoverteilung unterbindet.
Der Entwurf zum § 13 SAGV-E sieht verpflichtend weitere Liquiditätskennzahlen vor, die den EU-Standards der IRRD deutlich mehr Anforderungen hinzufügen. Aktuarinnen und Aktuare halten dies für nicht verhältnismäßig, da bereits umfassende Regelungen im § 26b VAG-E sowie die bestehenden Kriseninterventionsbefugnisse der BaFin ausreichen. Die neuen Kennzahlen führen zu unübersichtlicher Dokumentation, erhöhter Belastung im Reporting und keiner erkennbaren Steigerung des Schutzes für Versicherungsnehmer. Eine Nutzenbewertung dieser zusätzlichen Daten wurde nicht vorgenommen.
Die DAV argumentiert, dass die verpflichtenden Liquiditätsindikatoren nach § 13 SAGV-E umfangreicher seien als in der IRRD gefordert. Angesichts der guten Liquiditätsreserven deutscher Versicherer erscheine eine solche Verschärfung überflüssig. Ferner drohe eine Doppelung mit den Liquiditätsanforderungen des § 26b VAG-E, wodurch zusätzliche Bürokratie und Belastungen entstehen könnten. Die BaFin verfüge bereits über weitreichende Anordnungsbefugnisse, um in Krisenfällen angemessen und rechtzeitig regulatorisch zu intervenieren. Die DAV beurteilt diese Indikatoren als unnötig und entbehrlich.
Versicherungsmarkt vertraut auf klaren Krise- und Abwicklungsrahmen durch VSAAG
Der vorliegende VSAAG-Referentenentwurf etabliert einen branchenspezifischen Rahmen zur Krisenprävention und -bewältigung in der Versicherungswirtschaft. Durch klare Vorgaben für Sanierungsstrategien, Abwicklungsmaßnahmen und Finanzierungsmechanismen wird die Stabilität des Sektors nachhaltig gesichert. Die Einbindung der DAV-Kritik verbessert Risikobewertung und Entscheidungsprozesse, schafft transparente Verantwortlichkeiten und fördert ein proaktives Krisenmanagement. Damit wird das Vertrauen der Versicherungsnehmer nachhaltig gestärkt und die Resilienz des deutschen Versicherungsmarktes erhöht.

