Montag, Mai 20

Kläger fordert Löschung von Schufa-Informationen nach Privatinsolvenz

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Die Schufa, Deutschlands größte Auskunftei, hat beschlossen, die Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Diese Änderung kommt rund 250.000 Verbrauchern zugute, da sich ihre Bonität dadurch verbessert. Eine gute Bonität ist unter anderem wichtig für den Abschluss von Mietverträgen, da Vermieter oft eine positive Bonitätsprüfung verlangen. Die verkürzte Speicherfrist ermöglicht es den Verbrauchern, schneller wieder finanziell unabhängig zu werden.

Schufa verkürzt Speicherfrist für Einträge nach Privatinsolvenz

Im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen ihre Schulden loswerden, auch wenn sie nicht in der Lage sind, den vollen Betrag zurückzuzahlen. Die Restschuldbefreiung, die am Ende des Verfahrens gewährt wird, wird für sechs Monate auf der offiziellen Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Bisher hat die Schufa diese Informationen für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert. Es wird jedoch vor Gericht darüber gestritten, ob diese Speicherung noch im Einklang mit dem neuen Datenschutzrecht der Europäischen Union steht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die langfristige Speicherung der Restschuldbefreiung als Beeinträchtigung der Teilnahme der Betroffenen am Wirtschaftsleben kritisiert. Das Urteil des EuGH wird in naher Zukunft erwartet und könnte zu einer Änderung der geltenden Praxis führen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Musterfall aus Schleswig-Holstein ein Verfahren vorläufig ausgesetzt. Der Kläger, ein Mann, der nach einer gescheiterten Selbstständigkeit ein Insolvenzverfahren durchlaufen hatte, verlangt die Löschung seiner Informationen bei der Schufa. Diese Einträge beeinträchtigen seine Fähigkeit, Kredite aufzunehmen, eine neue Wohnung zu mieten oder sogar ein Bankkonto zu eröffnen.

Derzeit sind vor dem BGH eine Vielzahl ähnlicher Verfahren anhängig. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters betont, dass die Bedenken des EuGH-Generalanwalts den Senat dazu veranlasst haben, vor einer eigenen Entscheidung das Urteil aus Luxemburg abzuwarten.

Die Schufa reagiert auf aktuelle Entwicklungen und verkürzt die Speicherfrist von Einträgen zur Restschuldbefreiung. Alle Einträge, die am Stichtag 28. März 2023 bereits länger als sechs Monate gespeichert sind, werden rückwirkend gelöscht. Auch die damit verbundenen Schulden werden entfernt. Verbraucher müssen sich um nichts kümmern, da die Löschung automatisch erfolgt. Die technische Umsetzung dieser Änderung wird voraussichtlich etwa vier Wochen dauern.

Die Verkürzung der Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz bei der Schufa hat erhebliche Vorteile für Verbraucher. Ihre Bonität verbessert sich, was ihnen bessere Kredit- und Mietmöglichkeiten eröffnet. Die automatische Löschung der Einträge erleichtert den Betroffenen einen Neuanfang nach einer finanziellen Belastung. Es bleibt abzuwarten, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausfallen wird und ob weitere Anpassungen im Datenschutzrecht erforderlich sind.

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