Montag, Mai 20

Rückwirkende Entnahme von PV-Anlagen ermöglicht steuerliche Vorteile

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Ab sofort können Betreiber von Photovoltaikanlagen ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen entnehmen. Diese Entnahme muss jedoch bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Regelung in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis, erklärt, dass Betreiber für den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen und erläutert die Gründe dafür.

Nullsteuersatz für Lieferung von Photovoltaikanlagen: Rückwirkende Entnahme möglich

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diverse Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen eingeführt. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer profitieren sie nun von einem neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023 und ermöglicht es Betreibern, ihre Anlagen rückwirkend aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt.

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen seit 2023

Als Teil ihrer Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Bundesregierung einen Umsatzsteuersatz von null Prozent für ausgewählte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023. Als Resultat davon müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation von Solarmodulen und anderen wichtigen Komponenten und Speichern zahlen.

Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sind und dem Gemeinwohl dienen, können von einem Nullsteuersatz profitieren. Dies bedeutet, dass für die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation dieser Anlagen keine Umsatzsteuer berechnet wird. Auch Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp), die die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, können von diesem Nullsteuersatz profitieren.

Keine Umsatzsteuer für privaten Eigenverbrauch von PV-Anlagen

Der neue Steuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen bezieht sich nicht auf den laufenden Betrieb der Anlage. Für Einnahmen aus der Stromeinspeisung müssen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden. Allerdings entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Betreiber, die ihre Anlage vor 2023 angeschafft haben und bisher Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen mussten, können dies nun vermeiden, da die Anlage zum Nullsteuersatz bezogen wurde.

Nullsteuersatz für private Nutzung von PV-Strom ermöglicht Entnahme

Betreiber von Photovoltaikanlagen können von den steuerlichen Vorteilen profitieren, indem sie die Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und den erzeugten Strom vorrangig für private Zwecke nutzen. Die Entnahme zum Nullsteuersatz ermöglicht es Anlagenbetreibern, keine Umsatzsteuer mehr für den privaten Eigenverbrauch zahlen zu müssen. Insbesondere wenn der Solarstrom für den Betrieb eines Stromspeichers, das Laden eines privaten Elektroautos oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe verwendet wird, entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs.

In der Regel kann die Photovoltaikanlage nur zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden, erklärt Cornelia Haaske. Doch das Bundesfinanzministerium hat eine zeitlich begrenzte Ausnahme gemacht. Laut einem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ihre Anlage entnehmen. Hierfür müssen sie dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 mitteilen, dass die Entnahme rückwirkend erfolgt. Dennoch ist eine Entnahme nicht immer sinnvoll, daher sollten Betreiber steuerlichen Rat einholen.

Nullsteuersatz für Eigenverbrauch von Photovoltaikanlagen ermöglicht steuerliche Entlastung

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen eröffnet die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme aus dem Unternehmensvermögen attraktive steuerliche Vorteile. Durch den neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Diese Regelung gilt sowohl für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden, als auch für Anlagen, die die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine Entnahme der Anlage ist jedoch nicht in allen Fällen zu empfehlen und es wird dringend geraten, steuerlichen Rat einzuholen.

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