Dienstag, Dezember 3

Schulden: Finanzamt…

0

Schulden beim Finanzamt sorgen leicht für schlaflose Nächte, denn das Finanzamt treibt die Schulden bei seinen Gläubigern, den steuerpflichtgen Bürgern ein. Da ist es geraten, die Schulden beim Finanzamt eventuell doch schnell auszugleichen – indem man beispielsweise einen Kredit aufnimmt. Kann man die Zinsen für einen Kredit zur Finanzierung von Steuerzahlungen dann absetzen? Oder gar von der Steuerschuld abziehen?

Schulden beim Finanzamt

Mit derlei Fragen setzte sich der Bundesfinanzhof BFH in der Ismaninger Straße 109 in 81675 München kürzlich auseinander. Der BFH entschied dann in einem Urteil (Urteil vom 28.02.18, Aktenzeichen VIII R 53/14), dass im Einzelfall nur die Zinsen, welche für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Steuerzahlungen an die Bank entrichtet wurden, als Werbungskosten gewertet werden dürfen.

Was genau war geschehen?

In dem Prozess ging es darum, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, welches in Zusammenhang mit der Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wird, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Hierbei ging es um die Streitjahre 2002 bis 2004. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer des Klägers später wieder herabgesetzt und hatte dem Kläger steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt.

Steuernachzahlung aus zwei Betriebsprüfungen

Zur Vorgschichte: Das Finanzamt hatte für die Jahre 1994 bis 1998 Betriebprüfungen bei zwei Personengesellschaften des Klägers durchgeführt. Daraus ergaben sich Steuernachzahlungen. Das Finanzamt erließ für die Jahre 1994 bis 1998 geänderte Bescheide. Auf Grundlage dieser Bescheide änderte das Finanzamt dann im Jahr 2002 die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1994 bis 1998. Daraus resultierten Steuernachzahlungen für den Kläger: Am 7. Juni 2002 zahlte er 232.021,77 Euro und am 5. November 2002 zahlte er 52.365,23 Euro.

Finanzierung der Schulden an das Finanzamt (die Steuernachzahlung)

Der Kläger schloss zur Finanzierung der Steuerschuld mit seiner Bank einen Kreditvertrag über den Betrag von 232.000 Euro. Der effektive Zinssatz betrug 6,06%. Im Jahr 2003 führte der kläger eine Umschuldung mit einem neuen Kreditvertrag durch, der in einen Zinssatz von 5,22% mündete. Für die Steuernachzahlung des November 2002 schloss der Kläger ebenfalls einen Kreditvertrag ab. Wichtig: Der Kläger wies in den Kreditverträgen im Verwendungszweck die Steuernachzahlung aus.

Steuererstattung und Erstattungszinsen

Im Jahr 2004 führten Einsprüche zu geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 bis 1998. Dies hatte Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 194.452 Euro sowie eine Erstattung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 37.600 Euro zur Folge. Gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) erhielt der Kläger Erstattungszinsen über 33.128 Euro.

Versuch der Geltendmachung der Zinsaufwendungen

Ende 2005 beantragte der Kläger die Berückichtigung der Zinsaufwände und der Gebühren für das Darlehen über 232.000 Euro als Werbungskosten, die er in Gestalt der Erstattungszinsen gezahlt hat. In seiner Einkommenssteuererklärung des Jahres 2004 setzte er die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an – und machte die genannten Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte jedoch die geltend gemachten Werbungskosten für die Jahre 2002 bis 2004 ab. Die Erstattungszinsen im Jahr 2004 sah das Finanzamt natürlich als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Ein Schelm, wer hier Schlechtes dabei denkt!

Der Kläger ging dagegen vor, doch das Finanzgericht entschied dagegen, sah auch keinen Zusammenhang zwischen dem streitigen Zinsaufwand und den Erstattungszinsen. Begründung: zum Zeitpunkt der Aufnahme des ersten Darlehens habe keine Einkünfteerzielungsabsicht bestanden!

In der Revision wandte sich der Kläger dagegen. Unter anderem argumentierte er, das auch aufgrund seines planmäßigen Vorgehens bereits zu diesem Zeitpunkt seine Kenntnis über den Erstattungsanspruch zu unterstellen sei und argumentierte dass das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig irrelevant sei.

Das Finanzamt argumentierte, dass die Zahlung der Einkommensteuer zu den Kosten der privaten Lebensführung gehöre! Verdienterweise unterlag das Finanzamt mit diesem Gewäsch!

Schulden ans Finanzamt: 6% Zinsen und keinerlei Abzug der Steuerzinsen

Wer Schulden beim Finanzamt hat, muss dafür dem Finanzamt 6 % Zinsen zahlen. Das wird der Bundesbürger sicher als ungerecht empfinden, denn das allgemeine Zinsniveau in Deutschland ist derzeit wesentlich niedriger. Erschwerend kommt hinzu, dass die so gezahlten Zinsen auf die Steuerschuld nicht abzugsfähig sind. Erhält der Steuerbürger jedoch Steuerzinsen, so muss er diese als Einkommen – genauer: Einkünfte aus Kapitalvermögen – versteuern.

Es ist nun ebenso erstaunlich wie erfreulich, dass der Bundesfinanzhof wenigstens die Zinsen für einen Kredit als Werbungskosten ansieht, wenn dieser zum Begleichen von Steuerzahlungen verwendet wurde. Allerdings wünscht der Fiskus eine genaue Dokumentation des Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und Steuerzahlung.

Entscheidung zur Rechtslage schon alt

Einen Wermutstropfen könnte man in der Suppe noch entdecken. Die Entscheidung hierzu geht auf einen Zeitraum vor der Einführung der Abgeltungssteuer zurück. Die Abgeltungssteuer wiederum ist mit einem Abzugsverbot für Werbungskosten verbunden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei aktuellen Urteilen auch anders entschieden werden könnte.


Bildnachweis: © shutterstock – Titelbild Andrey_Popov

Keine Kommentare

  1. Klaus Henke am

    Meine aktuelle Gesamtschuld beträgt in 2022 ca. 24.000,00 EUR.
    Ich habe noch 5 Raten Einkommenssteuer (6450,71 EUR) an das FA aus 2020 zu zahlen.
    Bin aber durch weitere Schulden seitens des Gerichtes (2.813,00 EUR) für Verlust einer Klage vor dam Landgeicht sowie mit den RA-Kosten des Beklagten (8.854,00 EUR) und meines Rechtanwaltes 3.114,00 EUR) und Gebühren der AK-Architektenkammer für 2022 (2.840,00 EUR) belastet.
    Welchen %.Satz empfehlen Sie für einen Außergerichtlichen Vergleich für 2 Jahre Laufzeit?

Lassen Sie eine Antwort hier